Jurafuchs

§ 54

LBG M-V
Befreiung und Ausschluss von Amtshandlungen
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Stand 2009-12-17
Die §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.

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