Jurafuchs

§ 49

LBG M-V
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Stand 2009-12-17
(§ 39 BeamtStG)
(1)
Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen.
(2)
Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.

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