(1)
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2)
Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für ihre Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 2 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.