Jurafuchs

§ 93

LBG M-V
Errichtung
Abschnitt 8 Landesbeamtenausschuss
Stand 2009-12-17
Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landesbeamtenausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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