Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landesbeamtenausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 93
LBG M-VErrichtung
Abschnitt 8 Landesbeamtenausschuss
Stand 2009-12-17