Jurafuchs

§ 18b

LBG M-V
Höchstaltersgrenzen bei Dienstherrnwechsel
Abschnitt 3 Laufbahnen
Stand 2009-12-17
Bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit gelten die Altersgrenzen nach § 18a Absatz 1 Satz 1 und § 18a Absatz 2 Satz 1 nicht, wenn sich frühere Dienstherrn an der Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag beteiligen. Satz 1 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat. § 18a Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 4 und Absatz 8 bleiben entsprechend anwendbar. Für landesinterne Dienstherrnwechsel gilt dies nach Maßgabe des Versorgungslastenteilungsgesetzes entsprechend.

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