Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes und im übrigen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anwendbar.
§ 13
LVerfGG M-VAnwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
II. Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1994-07-19