Das Landesverfassungsgericht kann bestimmen, wer seine Entscheidung vollstreckt; es kann im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 34 Auslagenerstattung§ 36 Antragsteller und Antragsgegner →