Hält das Landesverfassungsgericht die beanstandete Rechtsvorschrift für unvereinbar mit der Verfassung, so stellt es in seiner Entscheidung ihre Nichtigkeit fest. Sind weitere Bestimmungen der gleichen Rechtsvorschrift aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, so kann das Landesverfassungsgericht ihre Nichtigkeit gleichfalls feststellen.
§ 42
LVerfGG M-VInhalt der Entscheidung
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 (Abstrakte Normenkontrolle)
Stand 1994-07-19