Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
§ 26
LVerfGG M-VBeweistermin
II. Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1994-07-19