Jurafuchs

§ 20

LVerfGG M-V
Verwerfung von Anträgen
II. Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1994-07-19
Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Landesverfassungsgerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist. Über den Beschluss kann schriftlich, insbesondere im Wege des Umlaufs, abgestimmt werden.

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