Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die Stellvertreter leisten vor Aufnahme ihres Amtes in öffentlicher Sitzung vor dem Landtag den für Richter des Landes (§ 4 des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern) vorgesehenen Eid. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 9
LVerfGG M-VAmtseid
I. Teil: Verfassung, Organisation und Zuständigkeit
Stand 1994-07-19