Das Landesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Vorschrift des § 42 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 44 Verfahren§ 46 Vorlagebeschluß →