Jurafuchs

§ 51

LVerfGG M-V
Antrag, Verfahren
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 7 (Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden)
Stand 1994-07-19
(1)
Einen Antrag auf Entscheidung des Landesverfassungsgerichts aus Anlaß von Streitigkeiten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 können nur stellen:
1.
die Antragsteller einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens,
2.
die Landesregierung,
3.
mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtages.

Die Antragsteller der Volksinitiative oder des Volksbegehrens müssen sich durch die nach Maßgabe des Volksabstimmungsgesetzes zu benennenden Vertreter vertreten lassen.

(2)
Wird ein Antrag auf Zulassung einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens abgelehnt, muß der Antrag auf Entscheidung des Landesverfassungsgerichts binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids gestellt werden.
(3)
Die Entscheidung des Landtages gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes kann nur binnen zwei Wochen angefochten werden. Das Landesverfassungsgericht erklärt die Abstimmung nur insoweit für ungültig, als das Ergebnis des Volksentscheides dadurch beeinflußt sein kann, daß
1.
bei der Vorbereitung oder Durchführung des Volksentscheides zwingende Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder der Stimmordnung unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind oder
2.
in bezug auf den Volksentscheid vollendete Vergehen im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a oder § 108 b in Verbindung mit § 108 d oder im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch begangen worden sind.

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