(1)
Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 genannten Antragsberechtigten beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2)
Das Landesverfassungsgericht gibt dem Landtag und der Landesregierung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.