Jurafuchs

§ 38

LVerfGG M-V
Beitritt zum Verfahren
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 (Verfassungsstreitigkeiten)
Stand 1994-07-19
(1)
Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 genannten Antragsberechtigten beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2)
Das Landesverfassungsgericht gibt dem Landtag und der Landesregierung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.

Meine Notizen

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