(1)
Die Anfechtung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verfassung gegen den Beschluß des Landtages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag können erheben:
1.
der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
2.
ein Wahlberechtigter, dessen Anfechtung der Wahl vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten,
3.
eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt.
(2)
Die Anfechtung muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung des Landtages beim Landesverfassungsgericht schriftlich erfolgen.
(3)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.