Jurafuchs

§ 4

LVerfGG M-V
Wahl
I. Teil: Verfassung, Organisation und Zuständigkeit
Stand 1994-07-19
(1)
Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag eines besonderen Ausschusses des Landtages vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten gewählt.
(2)
Der Landtag regelt die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses durch seine Geschäftsordnung. Dem Ausschuß sind auf Verlangen und mit Zustimmung des Betroffenen Personalakten vorzulegen und die zur Prüfung der Eignung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Teilnahme an den Ausschußsitzungen ist anderen Abgeordneten als den Ausschußmitgliedern nicht gestattet. Die Sitzungen sind vertraulich und nicht öffentlich.
(3)
Die gewählten Mitglieder und Stellvertreter erhalten eine Urkunde über die Art und Dauer ihres Amtes.

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