(1)
Das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht ist kostenfrei.
(2)
Wird eine Verfassungsbeschwerde nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 oder eine Anfechtung im Verfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 verworfen (§ 20), so kann das Landesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer oder Anfechtenden eine Gebühr bis zu 500 Euro auferlegen. Die Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gewichts der geltend gemachten Gründe, der Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer oder Antragsteller und seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu treffen. Das Landesverfassungsgericht kann dem Antragsteller nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eine Gebühr auferlegen, wenn es einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückweist.
(3)
Das Landesverfassungsgericht kann eine erhöhte Gebühr bis zu 2 500 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder die Anfechtung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mißbräuchlich gestellt ist.
(4)
Für die Einziehung der Gebühren gilt § 8 des Landesjustizkostengesetzes entsprechend.
(5)
Der Berichterstatter kann dem Beschwerdeführer oder Anfechtenden aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuß auf die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Der Berichterstatter hebt die Anordnung auf oder ändert sie ab, wenn der Beschwerdeführer oder Anfechtende nachweist, daß er den Vorschuß nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Anordnungen des Berichterstatters sind unanfechtbar.