(1)
Das Landesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.
(2)
Kommt das Landesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß der Untersuchungsauftrag oder ein bestimmter Teil des Untersuchungsauftrages mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung diese Unvereinbarkeit fest.