Antragsteller und Antragsgegner können nur die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 genannten Beteiligten sein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 35 Vollstreckung§ 37 Zulässigkeit des Antrags →