Jurafuchs

§ 47

LVerfGG M-V
Verfahren
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 4 (Prüfung eines Untersuchungsauftrages)
Stand 1994-07-19
(1)
Das Landesverfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie können dem Verfahren jederzeit beitreten.
(2)
Die Rechte nach Absatz 1 stehen auch den Antragstellern einer Einsetzungsminderheit des Landtages im Sinne von Artikel 34 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung zu.
(3)
Das Landesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt ihren Bevollmächtigten das Wort.

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