Das Landesverfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten.
§ 41
LVerfGG M-VBeteiligung des Landtages und der Landesregierung
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 (Abstrakte Normenkontrolle)
Stand 1994-07-19