Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung.
§ 59
LVerfGG M-VFrist
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 9 (Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Landesgrundrechten)
Stand 1994-07-19