Jurafuchs

§ 64

LVerfGG M-V
Inhalt der Entscheidung
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 9 (Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Landesgrundrechten)
Stand 1994-07-19
(1)
Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Landesverfassung und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Landesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Landesverfassung verletzt.
(2)
Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Landesverfassungsgericht die Entscheidung auf.
(3)
Wird der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht, so ist die Nichtigkeit des Gesetzes festzustellen.

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