(1)Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.(2)In den übrigen Fällen kann das Landesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 33 Kosten§ 35 Vollstreckung →