Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das Landesverfassungsgericht anordnen, daß sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte wahrnehmen läßt.
§ 17
LVerfGG M-VBeauftragte von Personengruppen
II. Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1994-07-19