Jurafuchs

§ 22

LVerfGG M-V
Beweiserhebung
II. Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1994-07-19
(1)
Das Landesverfassungsgericht erhebt den nach seinem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.
(2)
Aufgrund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von fünf Stimmen des Gerichts kann die Beiziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwendung mit der Sicherheit des Bundes oder eines Landes unvereinbar ist.

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