Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10
Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)Berichtigung und Ergänzung von Daten
Schutzrechte
Stand 2018-10-26