Jurafuchs

§ 26

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Beherbergungsstätten
Meldepflichten
Stand 2018-10-26
(1)
Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 . Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat die Person sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
(2)
Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte ausländische Gäste haben sich dabei gegenüber der Leitung der Beherbergungsstätte oder der von ihr beauftragten Person durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um die mitreisende Ehegattin oder den mitreisenden Ehegatten, die mitreisende Lebenspartnerin oder den mitreisenden Lebenspartner, um minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern oder eines Elternteils sowie um Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen handelt. Wer als Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mitreist, kann auf den Meldeschein aufgenommen werden, der von einer oder einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern oder eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur die Reiseleitung; sie hat die Zahl der Mitreisenden mit ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(4)
Absatz 2 gilt nicht für

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