Jurafuchs

§ 25

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Vorübergehender Aufenthalt
Meldepflichten
Stand 2018-10-26
(1)
Wer im Inland nach § 13 oder nach § 22 gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 . Ist die Person nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden ( § 13 Abs. 1 ).
(2)
Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die meldepflichtige Person für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist oder der Aufenthalt in der Anstalt die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet. Für Personen, die nicht für eine Wohnung gemeldet sind und deren Aufenthalt zwei Monate überschreitet, hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde mitzuteilen; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. Die Mitteilung enthält nur die zur Identitätsfeststellung und zur Vorbereitung und Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen, von Ausländerratswahlen, Volks- und Bürgerbegehren sowie von Volks- und Bürgerentscheiden erforderlichen Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9, 11 und 12 .
(3)
Die Meldebehörde darf Daten von Personen nach Absatz 2, die nicht für eine andere Wohnung gemeldet sind, nur übermitteln oder über diese Auskunft erteilen, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung oder die Auskunftserteilung keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. § 7 gilt entsprechend.

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