Jurafuchs

§ 3

Meldegesetz MG
Speicherung von Daten
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-10-26
(1)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1.
Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Doktorgrad,
5.
Ordensnamen/Künstlernamen,
6.
Tag und Ort der Geburt,
7.
Geschlecht,
8.
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
9.
Staatsangehörigkeiten,
10.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
11.
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
12.
Tag des Ein- und Auszugs,
13.
Familienstand, bei Verheirateten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
14.
Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
15.
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
16.
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
17.
Übermittlungssperren,
18.
Sterbetag und -ort.
(2)
Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
1.
für die Vorbereitung und Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen, von Ausländerratswahlen, von Volks- und Bürgerbegehren sowie von Volks- und Bürgerentscheiden

die Tatsache, dass die betroffene Person

a)
von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
b)
als Unionsbürgerin oder Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
2.
für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten

steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen und Anschrift der Stiefeltern sowie die Tatsache des dauernden Getrenntlebens bei Verheirateten),

3.
für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen

die Tatsache, dass Passversagungsgründe nach dem Passgesetz vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,

4.
für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,

5.
für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz

die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, ferner bei verwitweten Personen den Namen der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten sowie Tag und Ort der Eheschließung,

6.
für Zwecke der Berichtigung oder Ergänzung des Melderegisters nach § 21

Namen und Anschrift der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers,

7.
zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen für die Dauer bis zu zwei Jahren

die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle, Ablaufdatum),

8.
(weggefallen)
9.
für Zwecke der Suchdienste

die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,

10.
für waffenrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,

11.
für sprengstoffrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,

12.
für Zwecke der eindeutigen Identifizierung der Personen in Besteuerungsverfahren

die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung.

Meine Notizen

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