Jurafuchs

§ 3

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Speicherung von Daten
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-10-26
(1)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2)
Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

Meine Notizen

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