Jurafuchs

§ 31

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Datenübermittlungen
Stand 2018-10-26
(1)
Die Meldebehörde darf einer öffentich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 30 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
(2)
Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Die betroffene Person kann verlangen, dass ihre Daten nicht übermittelt werden; sie ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(3)
Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
(4)
§ 30 Abs. 1a gilt entsprechend.

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