Jurafuchs

§ 31

Meldegesetz MG
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Datenübermittlungen
Stand 2018-10-26
(1)
Die Meldebehörde darf einer öffentich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 30 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
1.
Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Doktorgrad,
5.
Ordensnamen/Künstlernamen,
6.
Tag und Ort der Geburt,
7.
Geschlecht,
8.
Staatsangehörigkeiten,
9.
gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
10.
Tag des Ein- und Auszugs,
11.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten: Tag der Eheschließung,
12.
Zahl der minderjährigen Kinder,
13.
Übermittlungssperren,
14.
Sterbetag und -ort.
(2)
Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
1.
Familiennamen,
2.
Vornamen,
3.
Tag der Geburt,
4.
Geschlecht,
5.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
6.
Übermittlungssperren,
7.
Sterbetag.

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Die betroffene Person kann verlangen, dass ihre Daten nicht übermittelt werden; sie ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(3)
Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
(4)
§ 30 Abs. 1a gilt entsprechend.

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