Jurafuchs

§ 22

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Binnenschifferinnen, Binnenschiffer und Seeleute
Meldepflichten
Stand 2018-10-26
(1)
Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet ist.
(2)
Die Reederin oder der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, oder die von ihr oder ihm beauftragte Person hat die Kapitänin oder den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden und bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz der Reederei. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben der Reederin oder dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

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