(1)
Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
(2)
Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind insbesondere die Daten einer weggezogenen oder verstorbenen Person, soweit sie nicht der Feststellung ihrer Identität und dem Nachweis ihrer Wohnung dienen, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 erforderlich sind. Sie sind mit Ausnahme der Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 2 , die mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen sind, unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod der Person zu löschen. Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.
(3)
Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein eine Person weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 weiterhin gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 50 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 30 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder die betroffene Person schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf dieser Zeit sind die Daten zu löschen.
(4)
Ist eine Löschung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Daten nicht mehr verarbeitet werden.