Jurafuchs

§ 4

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Ordnungsmerkmale
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-10-26
(1)
Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(2)
Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen nur an Meldebehörden, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und an Behörden innerhalb der Gemeinde, der die Meldebehörde angehört, übermittelt werden. Die empfangende Stelle darf die Ordnungsmerkmale außer an die jeweilige Meldebehörde nicht weiter übermitteln.

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