(1)
Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(2)
Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen nur an Meldebehörden, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und an Behörden innerhalb der Gemeinde, der die Meldebehörde angehört, übermittelt werden. Die empfangende Stelle darf die Ordnungsmerkmale außer an die jeweilige Meldebehörde nicht weiter übermitteln.