(1)
Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2)
Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 30 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass
übermittelt werden dürfen. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen auch in den Fällen des § 29 Abs. 1 übermittelt werden.