Jurafuchs

§ 28

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Krankenhäuser
Meldepflichten
Stand 2018-10-26
(1)
Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden, brauchen sich nicht anzumelden, solange sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen körperlicher Beeinträchtigung nicht nachkommen können, ist die Leitung der Einrichtung oder die von ihr beauftragte Person meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)
Die aufgenommenen Personen haben der Leitung der Einrichtung oder der von ihr beauftragten Person die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Die Leitung der Einrichtung oder die von ihr beauftragte Person ist verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen. Der Meldebehörde, den Behörden des Polizeivollzugsdienstes und den Staatsanwaltschaften ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
(3)
Die Verzeichnisse müssen Angaben enthalten über
(4)
An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten.
(5)
Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind bis zum Ablauf des auf den Tag der Entlassung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und dann unverzüglich zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.

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