Jurafuchs

§ 36

Meldegesetz MG
Erlass von Rechtsvorschriften
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 2018-10-26
(1)
Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
das Nähere zum Muster des Meldescheins nach § 17 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 , die Anzahl der Ausfertigungen sowie die Aufbewahrung, Verwahrung und Vernichtung der Meldescheine sowie das Nähere zum Muster der amtlichen Meldebestätigung nach § 17 Abs. 6 zu bestimmen sowie
2.
in den Fällen, in denen das Gesetz die automatisierte Übermittlung von Daten zulässt, Mindestanforderungen für das Verfahren festzulegen sowie
3.
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden nach § 30 Abs. 4 Anlass und Zweck der Übermittlungen, die empfangende Stelle, die zu übermittelnden Daten sowie ihre Form festzulegen.
(2)
(weggefallen)
(3)
(weggefallen)
(4)
(weggefallen)
(5)
Der Senator für Inneres und Sport erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Meine Notizen

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