(1)
In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 9 Abs. 3 des Bremischen Archivgesetzes vor der Löschung dem für sie zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten.
(2)
Anstelle der gesonderten Aufbewahrung nach § 11 Abs. 3 kann die Meldebehörde die Daten und Hinweise nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 3 des Bremischen Archivgesetzes dem für sie zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten.