Jurafuchs

§ 16

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Mehrere Wohnungen
Meldepflichten
Stand 2018-10-26
(1)
Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung.
(2)
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners. Hauptwohnung einer verheirateten Person oder einer eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes ist die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung der sorgeberechtigten Person, die von der minderjährigen Person vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag einer Person, die in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ihre Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Person liegt. Kann der Wohnungsstatus einer verheirateten Person oder einer eine Lebenspartnerschaft führenden Person nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3)
Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
(4)
Die meldepflichtige Person hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

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