Abweichend von § 29 Abs. 1 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, wenn bei den beteiligten Meldebehörden die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen.
§ 37
Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)Übergangsvorschrift
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 2018-10-26