Schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Person unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
§ 7
Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)Schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen
Schutzrechte
Stand 2018-10-26