Jurafuchs

§ 32

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Melderegisterauskunft
Datenübermittlungen
Stand 2018-10-26
(1)
Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 30 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über

einzelner bestimmter im Melderegister verzeichneter Personen übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen begehrt.

(1a)
Einfache Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn

Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1b)
Wenn die einfache Melderegisterauskunft unter den Voraussetzungen des Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt wird, sind dabei die Anforderungen des OSCI-Standards in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an die antragstellende Person oder Stelle ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs zum automatisierten Abruf über das Internet ist öffentlich bekannt zu geben. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf die Eröffnung des Zugangs und das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf dieser Person oder Stelle zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten einer Einwohnerin oder eines Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

Die Meldebehörde hat der betroffenen Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der empfangenden Person oder Stelle unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn die empfangende Person oder Stelle ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3)
Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppen dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

(4)
Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf die empfangende Person oder Stelle die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden.
(5)
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Absatz 4 gilt dabei entsprechend. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(6)
(weggefallen)
(7)
Die Melderegisterauskunft ist unzulässig,
(8)
Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.

Meine Notizen

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