(1)
Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über
(2)
Die Auskunft kann auch elektronisch über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit einschließlich der Verschlüsselung der Datenübertragung getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der im Melderegister gespeicherten und an die betroffene Person übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 32 Abs. 1b Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
(3)
Die Auskunft unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4)
Die Auskunft unterbleibt ferner,
(5)
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6)
Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(7)
Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen. Soweit der Senator für Inneres und Sport im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes es gebietet, ist Auskunft nur der oder dem Landesbeauftragten selbst oder der Vertretung nach § 24 Abs. 2 BremDSG zu gewähren. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.