Jurafuchs

§ 9

Meldegesetz MG
Auskunft an die betroffene Person
Schutzrechte
Stand 2018-10-26
(1)
Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1.
die zu ihrer Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen,
2.
die empfangenden Stellen oder Kategorien von empfangenden Stellen von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
3.
die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen.
(2)
Die Auskunft kann auch elektronisch über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit einschließlich der Verschlüsselung der Datenübertragung getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der im Melderegister gespeicherten und an die betroffene Person übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 32 Abs. 1b Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
(3)
Die Auskunft unterbleibt, soweit
1.
sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,
2.
sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheimgehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4)
Die Auskunft unterbleibt ferner,
1.
soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
2.
in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(5)
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6)
Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(7)
Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen. Soweit der Senator für Inneres und Sport im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes es gebietet, ist Auskunft nur der oder dem Landesbeauftragten selbst oder der Vertretung nach § 24 Abs. 2 BremDSG zu gewähren. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

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