Jurafuchs

§ 20

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Auskunftspflicht und -recht der wohnungsgebenden Person
Meldepflichten
Stand 2018-10-26
(1)
Die Meldebehörde hat der Eigentümerin und dem Eigentümer der Wohnung und, wenn diese Person nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch der Wohnungsgeberin und dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in ihrer oder seiner Wohnung gemeldeten Personen zu erteilen. Die empfangende Person darf die Daten nur für den Zweck verwenden, zu deren Erfüllung sie übermittelt wurden.
(2)
Die Meldebehörde kann von den in Absatz 1 genannten Personen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschifferinnen und Binnenschiffern oder Seeleuten ( § 22 ) trifft diese Pflicht die Schiffseignerin, den Schiffseigner oder die Reederin oder den Reeder.

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