(1)
Die Leitung der Beherbergungsstätte oder die von ihr beauftragte Person hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die aufgenommene Person ihre Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2)
Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
Die Leitung der Beherbergungsstätte oder die von ihr beauftragte Person hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(3)
Die ausgefüllten Meldescheine sind der Meldebehörde, den Behörden des Polizeivollzugsdienstes und den Staatsanwaltschaften auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder zu übermitteln, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern erforderlich ist. Die Meldescheine sind vom Tage der Abreise an bis zum Ende des nächsten Jahres aufzubewahren, vor unbefugter Einsicht zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu vernichten.