Jurafuchs

§ 34

Meldegesetz MG
Datenübermittlungen an den Suchdienst
Datenübermittlungen
Stand 2018-10-26
Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnerinnen und Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:
1.
Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
gegenwärtige Anschrift,
6.
Anschrift am 1. September 1939.

Meine Notizen

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