Jurafuchs

§ 18

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Datenerhebung/Meldescheine
Meldepflichten
Stand 2018-10-26
(1)
Bei der Anmeldung werden von der meldepflichtigen Person die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und des § 3 Abs. 2 Nr. 2, 5, 6 und 9 , bei der Abmeldung die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 9 bis 13 erhoben.
(2)
Die amtliche Meldebestätigung darf folgende Daten enthalten:

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