Jurafuchs

§ 8

Meldegesetz MG
Rechte der betroffenen Personen
Schutzrechte
Stand 2018-10-26
Betroffene Personen haben gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
1.
Auskunft nach § 9 ,
2.
Berichtigung und Ergänzung nach § 10 ,
3.
Löschung nach § 11 Abs. 1 und 2 ,
4.
Unterrichtung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 ,
5.
Speicherung von Übermittlungssperren nach § 31 Abs. 2 Satz 2 , § 32 Abs. 1b, 5 und 7 , § 33 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 .

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