Jurafuchs

§ 13

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Allgemeine Meldepflicht
Meldepflichten
Stand 2018-10-26
(1)
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
(2)
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Einwohner innerhalb dieses Zeitraumes in derselben Gemeinde eine neue Wohnung bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat.
(3)
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegen die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber, deren Wohnung die Personen beziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die eine Betreuerin, ein Betreuer, eine Pflegerin oder ein Pfleger bestellt worden ist, die oder der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht der Betreuerin, dem Betreuer, der Pflegerin oder dem Pfleger.
(4)
Neugeborene, die im Inland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

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