(1)
Ordnungswidrig handelt eine Person, die vorsätzlich oder fahrlässig
1.
sich für eine Wohnung anmeldet, die sie nicht bezieht oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,
2.
die Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 , § 22 Abs. 1 und 2 , § 25 Abs. 1 Satz 2 , § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
3.
entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 nicht die Änderung der Hauptwohnung mitteilt,
4.
als Leiterin oder als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als Beauftragte oder Beauftragter die Pflichten nach § 27 Abs. 1 bis 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
5.
als Leiterin oder als Leiter einer der in § 28 Abs. 1 genannten Einrichtungen oder als Beauftragte oder Beauftragter die seine Pflichten nach § 28 Abs. 2 und 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2)
Ordnungswidrig handelt ferner die Person, die vorsätzlich
1.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder eine andere Person die Erteilung einer Auskunft nach § 32 Abs. 2 oder 3 zu erwirken,
2.
entgegen § 20 Abs. 1 , § 32 Abs. 4 oder § 33 Abs. 1 Satz 4 eine Auskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet,
3.
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 5 die Daten nicht fristgemäß löscht.
(3)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(4)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.