Jurafuchs

§ 35

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2018-10-26
(1)
Ordnungswidrig handelt eine Person, die vorsätzlich oder fahrlässig
(2)
Ordnungswidrig handelt ferner die Person, die vorsätzlich
(3)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(4)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

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